10.1 Nach dem Rückweisungsentscheid hat die Vorinstanz – unabhängig davon, welche Partei an das Obergericht gelangt ist – aufgrund der ursprünglichen Parteibegehren neu zu urteilen, weshalb der endgültige Ausgang der Streitsache offen ist. Unter diesen Umständen macht es Sinn, dass die Vorinstanz im neuen Entscheid auch die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens verteilt, wobei ihr ein erhebliches Ermessen zusteht. Die Festsetzung der Kostenhöhe bleibt aber in jedem Fall Sache der Rechtsmittelinstanz (vgl. Sterchi, Berner Kommentar, 2012, Art. 104 ZPO N 16; Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 104 ZPO N 11;