act. 7 Rz 468; vgl. vorne E. 7.3.5) betreffen. Aufgrund der (teilweisen) Rückweisung und des Umstandes, dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung des vorliegenden Urteils nicht nur über die Klage abschliessend zu befinden, sondern auch bezüglich der Widerklage einen neuen Entscheid zu fällen haben wird und demnach die gesamten Prozesskosten neu zu verteilen sein werden (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO), sind die Dispositiv-Ziff. 3-5 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und zur (Neu-)Verteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.