nichts zu ändern, zumal bezeichnenderweise auch im dortigen Verfahren der genaue Deliktsbetrag offenbleiben musste, da sich die geltend gemachten Beträge nicht anhand entsprechender Unterlagen verifizieren liessen (a.a.O., E. I.3). Somit ist diesbezüglich auf die Berufung nicht einzutreten (vgl. vorne E. 3.1). 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung des Klägers gutzuheissen und die Anschlussberufung der Beklagten abzuweisen ist (vgl. vorne E. 6.5).