8.3.4 Dieser Einwand der Beklagten kann nicht gehört werden. Die Beklagte verpasst es insbesondere, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen hinsichtlich der fehlenden Substanziierung und des fehlenden Beweises auseinanderzusetzen und zeigt nicht auf, inwiefern ihre Behauptungen hinreichend substanziiert seien und mit entsprechenden Belegen bewiesen werden könnten. Daran vermag – wie die Vorinstanz zutreffend wiedergab (act. 61 E. 8.1.4) – auch der für den Sachverhalt ab Ende Mai 2016 ergangene Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung des Strafgerichts H.________ vom 10. Juni 2021 (act. 62/5) Seite 61/64