Ohne die schädigende Treuepflichtverletzung des Klägers wäre der Vermögensstand der Beklagten um den Betrag der bezahlten Anschluss-/Abonnementsgebühr höher. Als damaliger Delegierter des Verwaltungsrats und damit operativer Geschäftsführer habe der Kläger die Beklagte mit seinem pflicht- und treuwidrigen Verhalten in diesem Umfang geschädigt, indem er für eine Dienstleistung zugunsten seiner eigenen N.________ GmbH die Kosten von der Beklagten habe begleichen lassen. Der Anspruch der Beklagten sei demzufolge im geltend gemachten Umfang von CHF 3'950.05 gutzuheissen (act. 62 Rz 141-145).