GmbH nicht heimlich von der Beklagten finanzieren lassen, sondern diesen selbst bezahlt. Eine geschäftliche Begründetheit für den Bezug dieser Leistung habe es jedenfalls nicht gegeben. Insofern sei die Beklagte hinsichtlich des gesamten geltend gemachten Betrags in ihrem Vermögen geschädigt. Ohne die schädigende Treuepflichtverletzung des Klägers wäre der Vermögensstand der Beklagten um den Betrag der bezahlten Anschluss-/Abonnementsgebühr höher.