Die Treuepflichtverletzung des Klägers sei durch den Schuldspruch des Strafgerichts H.________ nachgewiesen, d.h. das klägerische Verhalten im Zusammenhang mit dem Anschluss sei erwiesenermassen per se unrechtmässig, denn der Anschluss sei einerseits von der N.________ GmbH für deren geschäftliche Belange und für das Privatvergnügen des Klägers (TV-Abo) genutzt worden. Wäre der Kläger hingegen seiner Treuepflicht als Geschäftsführer nachgekommen, hätte er sich seinen rein privaten "Bluewin-TV-Anschluss" und den Festnetzanschluss seiner N.________ GmbH nicht heimlich von der Beklagten finanzieren lassen, sondern diesen selbst bezahlt.