dies entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach teilweise geschäftliche Telefonate unbestritten seien. Damit sei erwiesen, dass der Anschluss an der Heimadresse des Klägers seiner N.________ GmbH als Festnetzanschluss gedient habe und dies auch ausdrücklich so nach aussen dargestellt worden sei. Gleichzeitig sei erstellt und nicht bestritten, dass die Beklagte im Zusammenhang mit dem ihr zu nichts dienenden Anschluss Kosten in der Höhe von total CHF 3'950.05 getragen habe. Die Treuepflichtverletzung des Klägers sei durch den Schuldspruch des Strafgerichts H._____