8.3.3 Dem hält die Beklagte in ihrer Berufung entgegen, es habe als unbestritten zu gelten, dass der verfahrensgegenständliche Telefonanschluss ab dem 30. Mai 2016 unter anderem von der N.________ GmbH zweckentfremdet worden sei, was der Kläger in seiner Widerklageduplik eingestanden habe (act. 29 Rz 43). Demgegenüber sei die Schutzbehauptung des Klägers, wonach er den Anschluss für seine Tätigkeit für die Beklagte genutzt habe, von der Beklagten bestritten worden; dies entgegen der Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach teilweise geschäftliche Telefonate unbestritten seien.