Soweit mit dem Abonnement auch geschäftliche Telefonate gedeckt worden seien, was unbestrittenermassen teilweise der Fall gewesen sei, liege in diesem Umfang kein Schaden vor. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, welcher Anteil des Abonnements und der Rechnungen die übliche Telefonie und welcher Anteil weitere Dienste, die nicht geschäftlich bedingt gewesen seien, betroffen habe. Somit habe die Beklagte einen Schaden weder substanziiert behauptet noch bewiesen, weshalb ihre Rückforderung im Zusammenhang mit dem N.________-Festnetzanschluss vollumfänglich abzuweisen sei (act. 61 E. 8.10.2).