Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Zusammensetzung der Forderung aus den Beilagen selber zusammenzusuchen. Ein Schaden für die Periode Juli bis August 2016 sei damit unsubstanziiert geblieben, weshalb es der Beklagten auch nicht weiterhelfe, dass der Kläger seine Behauptung, es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach der "Swisscom TV Anschluss" im Sinne einer Spesenvergütung von der Beklagten getragen werde, nicht beweisen könne. Zwar sei unbestritten, dass das Abonnement ab Juli 2016 neu "Swisscom TV" enthalten habe, doch liege es an der Beklagten, ihre Forderung im Einzelnen substanziiert zu behaupten und zu beweisen.