Für die Monate Juli/August 2016 habe die Beklagte zwei Belege eingereicht, nämlich eine Rechnung "Abonnemente Juli-August 2016" in der Höhe von CHF 220.55 sowie eine Rechnung "Abonnement Juli 2016" in der Höhe von CHF 36.40 (act. 25/39). Wie sich diese Beträge im Einzelnen zusammensetzten, gehe aus den Rechnungen ebenso wenig hervor wie aus den Ausführungen in den Rechtsschriften. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die Zusammensetzung der Forderung aus den Beilagen selber zusammenzusuchen.