8.3.2 Die Vorinstanz wies die Forderung der Beklagten ab, wobei sie vorab festhielt, die Beklagte habe nicht substanziiert bestritten, dass der Kläger den Festnetzanschluss zumindest teilweise auch für den geschäftlichen Gebrauch im Homeoffice benötigt habe. Sodann sei unbestritten, dass die Beklagte folgende Rechnungen der Swisscom beglichen habe (act. 7 Rz 125):