des Klägers veranlasst worden. Der Kläger habe in dieser Sache stets im Übereinkommen mit der Beklagten bzw. mit K.________ gehandelt. Er habe sich nicht pflicht- und treuwidrig verhalten, weshalb die entsprechende Ersatzforderung bestritten werde. Selbst wenn er für einen Teil der geltend gemachten Beträge aufkommen müsste (was bestritten werde), sei dies von der Beklagten – mangels Aufteilung der Kosten für Telefonie und Fernsehen – nicht schlüssig dargelegt, geschweige denn – mangels Beweisen (z.B. Rechnungen) für die der Beklagten angeblich entstandenen Kosten – nachgewiesen worden (act. 61 E. 8.10.1).