Der Kläger erwiderte, den streitigen Festnetzanschluss hätten er und K.________ im Jahr 2012 für das Ladengeschäft der Beklagten ________ installieren lassen. Als dieser Laden im Januar 2013 geschlossen worden sei, sei der Festnetzanschluss im gemeinsamen Einvernehmen an die Adresse ________ übertragen worden, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, seiner Arbeit für die Beklagte von zu Hause aus nachzugehen (Homeoffice). Die nachträgliche Hinzufügung des Fernsehabonnements "Swisscom TV Plus 2.0" sei ebenfalls im Einvernehmen mit K.________ im Sinne einer Zusatz- bzw. Spesenvergütung zugunsten Seite 59/64