Insgesamt seien bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss Kosten in der Höhe von CHF 3'950.05 angefallen. Als damaliger Delegierter des Verwaltungsrats und Geschäftsführer habe der Kläger durch sein pflicht- und treuwidriges Verhalten zugelassen, dass die Beklagte am Vermögen geschädigt worden sei, indem er für die Dienstleistung zugunsten seiner N.________ GmbH die Kosten von der Beklagten habe begleichen lassen. Entsprechend stehe der Beklagten ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch zu.