8.3.1 Hinsichtlich dieser Rückforderung brachte die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren vor, der Kläger habe ihr gegenüber behauptet, er brauche einen Festnetzanschluss bei sich zu Hause, um im Homeoffice arbeiten zu können. Diesen Festnetzanschluss mit der Nummer ________ habe er aber als Telefonnummer der N.________ GmbH angegeben und auch privat genutzt. Er habe zudem das Abonnement um das Fernsehangebot erweitert. Insgesamt seien bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Festnetzanschluss Kosten in der Höhe von CHF 3'950.05 angefallen.