Wie die Beklagte sodann zutreffend vorbringt, hat sie die Schadenersatzforderung hinreichend substanziiert behauptet und bewiesen. Damit ist die Berufung der Beklagten diesbezüglich gutzuheissen und der Kläger hat der Beklagten den Betrag von CHF 7'165.10 nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018 (vgl. act. 61 E. 1; act. 7/99 und 7/100) zu ersetzen. Die Beklagte kann für diesen Betrag die eingeleitete Betreibung fortsetzen (Art. 79 SchKG). 8.3 Schliesslich ist die Rückforderung aufgrund des "N.________-Festnetzanschlusses beim Kläger zu Hause" zu beurteilen.