Sei die Forderung im Jahr 2016 entstanden, sei sie in diesem Jahr in die Buchhaltung aufgenommen worden, weshalb die Buchhaltung 2016 als Beweis diene. Die Buchhaltung der Folgejahre würde höchstens die Anfangssaldi zeigen, jedoch nicht die Forderung selbst nachweisen, zumal ein späterer Untergang oder eine Veränderung der Forderung ja gar kein Thema gewesen sei, wofür eine aktualisierte Buchhaltung einzig einen denkbaren Nutzen hätte bringen können. Somit sei der Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Zusammenhang mit dem Kassenbestand von CHF 7'165.10 [nebst Zins zu 5 % seit dem 8. Mai 2018] zuzusprechen (act. 62 Rz 136-140).