Zudem könne rein die Tatsache, dass die Beklagte den vorliegend geltend gemachten Anspruch in der Buchhaltung als bestehenden Anspruch führe, nicht dazu führen, dass der ihr entstandene Schaden entfalle, werde doch die Differenz in den Vermögensständen durch den parallel entstehenden Ersatzanspruch nicht beseitigt, ansonsten die geltende Differenztheorie an einer solchen These scheitern würde. Abgesehen davon zeige der Eintrag des Rückforderungsanspruchs, welcher dem Kläger als Verwaltungsratsdelegierten und damit operativen Hauptverantwortlichen zwangsläufig habe bekannt sein müssen, dass dieser den An-