Aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich somit substanziiert die Schadenshöhe bzw. der Schadensbetrag. Zudem könne rein die Tatsache, dass die Beklagte den vorliegend geltend gemachten Anspruch in der Buchhaltung als bestehenden Anspruch führe, nicht dazu führen, dass der ihr entstandene Schaden entfalle, werde doch die Differenz in den Vermögensständen durch den parallel entstehenden Ersatzanspruch nicht beseitigt, ansonsten die geltende Differenztheorie an einer solchen These scheitern würde.