Selbstredend entstehe ein Schaden nicht durch die fehlenden Belege, wie es die Vorinstanz indirekt formuliert habe. Der dargelegte Sachverhalt zeige anhand der fehlenden Belege jedoch den fehlenden Gegenwert, welcher zum Schaden geführt habe. Nach dem schädigenden Ereignis sei der Vermögensbestand der Beklagten um den fehlenden Kassenbestand reduziert gewesen, woraus sich die Differenz ergeben habe. Aus der Sachverhaltsdarstellung ergebe sich somit substanziiert die Schadenshöhe bzw. der Schadensbetrag.