Indem die Beklagte ausgeführt habe, der Kassenbestand habe per 31. Dezember 2015 CHF 7'165.10 betragen, habe sie den Vermögensstand vor dem schädigenden Ereignis genannt. Als schädigendes Ereignis habe sie dann die (Bar-)Entnahme durch den Kläger genannt und auf der Basis der fehlenden Belege auf das schädigende Ereignis verwiesen, da die fehlenden Belege die fehlende Gegenleistung wiederspiegelt hätten. Selbstredend entstehe ein Schaden nicht durch die fehlenden Belege, wie es die Vorinstanz indirekt formuliert habe.