Die dargelegte Handlung des Klägers sei einzig dahingehend zu verstehen, dass dieser den Kassenbestand an sich genommen bzw. Ausgaben damit getätigt habe, für welche Belege nachzureichen gewesen wären. Ohne Nachreichung von Belegen fehle es aber an einer Grundlage für die Ausgabe oder Barentnahme, d.h. der Kläger habe den Betrag zurückzuerstatten. Indem die Beklagte ausgeführt habe, der Kassenbestand habe per 31. Dezember 2015 CHF 7'165.10 betragen, habe sie den Vermögensstand vor dem schädigenden Ereignis genannt.