Der Kläger habe dabei nicht bestritten, dass er diese Buchung gemacht oder veranlasst habe. Die allgemein gehaltene Aussage, er sei generell nicht für die Buchhaltung zuständig gewesen, könne nicht als hinreichend substanziierte Bestreitung gelten und sei ausserdem von der Beklagten generell widerlegt worden. Die dargelegte Handlung des Klägers sei einzig dahingehend zu verstehen, dass dieser den Kassenbestand an sich genommen bzw. Ausgaben damit getätigt habe, für welche Belege nachzureichen gewesen wären.