8.2.3 Dagegen bringt die Beklagte in ihrer Berufung vor, sie habe in tatsächlicher Hinsicht dargetan, dass gemäss Buchhaltung der Kassenbestand per 31. Dezember 2015 CHF 7'165.10 betragen habe, was der Kläger nicht bestritten habe. Weiter habe sie dargelegt, dass der Bar- bzw. Kassenbetrag vom Kläger (oder auf dessen Instruktion hin von Buchhalter V.________) per 1. Januar 2016 aus dem Buchhaltungskonto "Kasse" mit dem Vermerk "Saldo Kasse 31.12.2015 PN, Belege nachzureichen" ausgebucht worden sei. Der Kläger habe dabei nicht bestritten, dass er diese Buchung gemacht oder veranlasst habe.