Falls die Beklagte geltend machen wolle, dass sie noch immer eine Forderung gegenüber dem Kläger von CHF 7'165.10 habe, hätte sie dies mittels einer aktuellen Buchhaltung und nicht jener aus dem Jahr 2016 nachweisen müssen. Zum anderen sei auch eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers nicht genügend dargelegt. Da K.________ ab dem Jahr 2015 für die Buchhaltung der Beklagten verantwortlich gewesen sei, habe es ihm oblegen, die Belege für die Buchungen sicherzustellen bzw. fehlenden Belegen nachzugehen. Der beweispflichtigen Beklagten gelinge es daher nicht, diese Schadenersatzforderung zu substanziieren und zu beweisen (act. 61 E. 8.5.2).