Zum einen sei nicht ersichtlich, welchen Schaden die Beklagte erlitten habe, wenn nach ihrer – vom Kläger allerdings bestrittenen – Darstellung der Kassenbestand in eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger umgebucht worden sei. Ein Schaden entstehe sodann auch nicht, wenn der Kläger es bloss unterlassen habe, Spesenbelege einzureichen. Falls die Beklagte geltend machen wolle, dass sie noch immer eine Forderung gegenüber dem Kläger von CHF 7'165.10 habe, hätte sie dies mittels einer aktuellen Buchhaltung und nicht jener aus dem Jahr 2016 nachweisen müssen.