8.2.2 Die Vorinstanz erachtete die Forderung der Beklagten als unbegründet. Eine Haftung des Klägers bedinge einen Schaden der Gesellschaft, welcher durch ein Fehlverhalten des Klägers kausal verursacht worden sei. Die Beklagte habe es allerdings unterlassen, die Voraussetzungen einer Haftung substanziiert darzulegen. Zum einen sei nicht ersichtlich, welchen Schaden die Beklagte erlitten habe, wenn nach ihrer – vom Kläger allerdings bestrittenen – Darstellung der Kassenbestand in eine Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger umgebucht worden sei.