Das Protokoll dieser Generalversammlung liege ihm nicht vor und sei von der Beklagten auch nicht eingereicht worden. Aus dem Umstand, dass die Jahresrechnung 2016, welche (fälschlicherweise) eine Forderung gegen ihn ausweise, revidiert und anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten abgenommen worden sei, lasse sich folglich keine Anerkennung des Klägers betreffend die Forderung von CHF 7'165.10 ableiten (act. 61 E. 8.5.1). Seite 57/64