Daraufhin sei ihm der definitive Bericht der Revisionsstelle von K.________ mit E-Mail vom 1. Februar 2016 zugestellt worden, weshalb er in der Folge davon ausgegangen sei, dass die von ihm bereitgestellten Belege in die Buchhaltung eingegeben und der provisorisch verbuchte Vorschuss (Kassenbestand) mit seiner Gegenforderung verrechnet worden sei. Er habe an der ordentlichen Generalversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2016 nicht teilgenommen. Das Protokoll dieser Generalversammlung liege ihm nicht vor und sei von der Beklagten auch nicht eingereicht worden.