Der Kläger bestritt, dass er die Kasse der Beklagten "geplündert" habe. Zudem sei auch nicht er, sondern K.________ für die Buchhaltung zuständig gewesen. Somit habe die Verantwortung für den Kassenbeleg K.________ oblegen. Die entsprechenden Belege habe der Kläger K.________ nach dessen Anfrage vom 19. Dezember 2015 (act. 21/10) zugestellt. Daraufhin sei ihm der definitive Bericht der Revisionsstelle von K._____