Der Kläger habe jedoch nie Belege nachgereicht. In seiner Funktion als operativ verantwortlicher Delegierter des Verwaltungsrats habe er es pflichtwidrig unterlassen, den Bargeldbestand zu wahren und damit der Beklagten einen Schaden in der Höhe von CHF 7'165.10 zugefügt. Die provisorische Buchhaltung für das Geschäftsjahr 2016 habe dem Kläger bereits am 19. Januar 2017 vorgelegen, womit er Gelegenheit gehabt hätte festzustellen, dass seine angeblich eingereichten Belege nicht ordentlich verbucht worden seien. Mithin hätte er immer noch die Möglichkeit gehabt, die fehlenden Belege für eine geschäftliche Verwendung der Mittel beizubringen.