ausgewiesen worden sei. Der Barbetrag sei danach vom Kläger per 1. Januar 2016 aus dem Buchhaltungskonto "Kasse" mit dem Vermerk "Saldo Kasse 31.12.2015 PN, Belege nachzureichen" auf das Konto "Betriebsaufwandvorschuss" – d.h. als Forderung der Beklagten gegenüber dem Kläger – ausgebucht worden (vgl. act. 7/43 und 25/34, Buchhaltungskonto "Kasse" [Zeile mit Datum 01.01.2016]). Der Kläger habe jedoch nie Belege nachgereicht.