8.2.1 Die Beklagte macht den Kläger für den "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" verantwortlich. Zur Begründung führte sie vor Kantonsgericht aus, im Rahmen der Aufarbeitung der Geschehnisse nach der Entlassung des Klägers habe sie festgestellt, dass gemäss der Buchhaltung per 31. Dezember 2015 noch ein Kassenbestand von CHF 7'165.10 ausgewiesen worden sei.