29 Rz 25). Demnach ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Klage in diesem Punkt abgewiesen hat, weshalb die Berufung der Beklagten diesbezüglich abzuweisen ist. 8.2 Zu der von der Beklagten geltend gemachten Forderung "Fehlbetrag Kassenbestand per 31. Dezember 2015" ergibt sich Folgendes: