Ist das Rechtsgeschäft aber ungültig, erleidet die Beklagte insofern (derzeit noch) keinen Schaden, als sie den eingeklagten Betrag von der N.________ GmbH zurückfordern kann. Erst wenn die Rückforderung bei der N.________ GmbH nicht erhältlich gemacht werden kann, ist eine Haftung des Klägers näher zu prüfen (vgl. Watter/Roth Pellanda, Basler Kommentar, 5. A. 2016, Art. 718b OR N 8; Straessle/von der Crone, a.a.O., S. 341; vgl. in diesem Sinne auch der Kläger in act. 29 Rz 25).