, 344). Der Kläger verpasste es allerdings, die Marktkonformität bzw. den Abschluss des Geschäfts zu Marktkonditionen hinreichend substanziiert zu behaupten und zu beweisen, weshalb es mithin bei der Unzulässigkeit der Doppelvertretung und der Ungültigkeit des Weingeschäfts bleibt. Im Übrigen ist dieses auch mangels Schriftlichkeit ungültig (vgl. vorne E. 8.1). Seite 56/64