es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn objektive Kriterien wie z.B. Marktpreise bestehen. Die Vermutung der Unzulässigkeit des Geschäfts hätte – entsprechende Schriftlichkeit des Geschäfts vorausgesetzt – somit allenfalls mit dem Nachweis, dass das Weingeschäft marktkonform abgewickelt wurde, umgestossen werden können (vgl. Straessle/von der Crone, Die Doppelvertretung im Aktienrecht, SZW/RSDA 4/2013 S. 338 ff., 344).