8.1.3.2 Nachdem der Kläger beim Weingeschäft sowohl für die Beklagte als auch für die N.________ GmbH als deren Vertreter handelte, ist das Weingeschäft – mangels entsprechender Ermächtigung oder Genehmigung der Beklagten – infolge möglicher Interessenkollisionen grundsätzlich unzulässig (sog. Doppelvertretung); es sei denn, die Gefahr einer Benachteiligung des Vertretenen sei nach der Natur des Geschäfts ausgeschlossen, was namentlich dann der Fall sein kann, wenn objektive Kriterien wie z.B. Marktpreise bestehen.