Vor diesem Hintergrund kann von einer konkludenten Genehmigung nicht die Rede sein. Dass K.________ gemäss der E- Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar und 11. Februar 2017 über Probleme mit dem Weineinkauf orientiert war (act. 29/14), vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch die schriftliche Urteilsbegründung des Strafgerichts des Kantons H.________ vom 10. Juni 2021 E. I.2, worin der Kläger im Zusammenhang mit dem Weingeschäft wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verurteilt wurde; act. 62 Rz 121-123; act. 62/5).