29 Rz 19). Im Übrigen trifft es – wie die Beklagte zu Recht einwendet (act. 62 Rz 128-130) – nicht zu, dass sie die Höhe der Rechnung der N.________ GmbH vom 20. Juni 2016 nicht beanstandet habe, wurde doch der Kläger im Januar 2017 unbestrittenermassen mündlich darauf hingewiesen, dass die Beklagte die Rechnung der N.________ GmbH nicht toleriere (act. 7 Rz 26 und 28; act. 21 Rz 32 und 94 f.), ehe die Verwaltungsratspräsidentin der Beklagten den Kläger mit E-Mail vom 2. Juli 2017 schriftlich um Auskunft zum Weingeschäft ersuchte (act. 1/28). Vor diesem Hintergrund kann von einer konkludenten Genehmigung nicht die Rede sein.