8.1.3.1 Zunächst kann auch im vorliegenden Zusammenhang offenbleiben, wer ab dem Jahr 2015 für die Buchhaltung verantwortlich war (vgl. vorne E. 4.5). Der Kläger hat nämlich nicht näher dargelegt bzw. nicht substanziiert behauptet, in welcher Form die Beklagte das Geschäft genehmigt haben soll (act. 21 Rz 95), wogegen die Beklagte eine Genehmigung stets bestritten hat (act. 7 Rz 102; act. 25 Rz 160). Eine solche fällt daher mangels hinreichender Behauptungen von vornherein ausser Betracht. Ebenso wenig ist eine Ermächtigung hinreichend behauptet und bewiesen worden (act. 29 Rz 19).