Die Doppelvertretung sei somit genehmigt worden und könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden. Für eine konkludente Ge- Seite 55/64 nehmigung reiche bereits aus, dass das Nebenorgan vom Geschäft Kenntnis habe, aber nicht dagegen vorgehe. Somit sei die Forderung der Beklagten auch aus diesem Grund abzuweisen (act. 61 E. 8.3). 8.1.3 Diesen Erwägungen kann nicht uneingeschränkt gefolgt werden.