Als die Rechnung des Weinlieferanten vom 13. Juni 2016 [über EUR 7'642.60] (act. 7/36) und die Rechnung der N.________ GmbH vom 20. Juni 2016 (act. 7/38) [bei der Beklagten] eingetroffen seien, sei die Höhe der Rechnung der N.________ GmbH nicht beanstandet worden, obwohl für K.________ ersichtlich gewesen sein müsse, dass sich die Beträge nicht gedeckt hätten. Aus der E-Mail-Korrespondenz vom 25./31. Januar und 11. Februar 2017 gehe überdies hervor, dass K.________ über Probleme bei diesem Weineinkauf orientiert gewesen sei (act. 29/14 S. 3). Die Doppelvertretung sei somit genehmigt worden und könne dem Kläger nicht vorgeworfen werden.