Einen solchen Vorgang habe die Beklagte aber weder substanziiert behauptet noch bewiesen, weshalb die Forderung bereits mangels Schadens abzuweisen sei. Hinzu komme, dass K.________ vom Geschäft gewusst und es zumindest konkludent genehmigt habe, habe er doch ab dem Jahr 2015 die Buchhaltung der Beklagten hauptsächlich geführt. Er habe somit gewusst, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Weinkauf am 3. August 2015 CHF [recte: EUR] 15'150.00 bar abgehoben habe. Als die Rechnung des Weinlieferanten vom 13. Juni 2016 [über EUR 7'642.60] (act. 7/36) und die Rechnung der N.___