Einen solchen Schaden habe die Beklagte jedoch nicht hinreichend substanziiert behauptet. Eine Vermögenseinbusse bei der Beklagten würde nämlich nur dann vorliegen, wenn der Kläger ihr den Wein nicht zu marktgerechten Preisen beschafft hätte und sie beim Weiterverkauf daher eine tiefere Gewinnmarge als entgangenen Gewinn erlitten hätte. Einen solchen Vorgang habe die Beklagte aber weder substanziiert behauptet noch bewiesen, weshalb die Forderung bereits mangels Schadens abzuweisen sei.