8.1.2 Die Vorinstanz wies die Forderung der Beklagten ab. Sie erwog, die Beklagte hätte einen Schaden der Gesellschaft substanziiert behaupten und beweisen müssen, werde der Schaden doch auch im Zusammenhang mit der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit als Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem hypothetischen Stand, den sein Vermögen ohne die Pflichtverletzung hätte, definiert. Einen solchen Schaden habe die Beklagte jedoch nicht hinreichend substanziiert behauptet.