Bis das Endprodukt bei der Beklagten habe abgeliefert werden können, seien für die N.________ GmbH noch zahlreiche Arbeitsschritte, Material- und Transportkosten sowie weitere Aufwendungen angefallen. Zudem sei noch eine Gewinnmarge hinzugekommen, welche der gängigen Praxis entsprochen habe. Der für die Weinlieferung in Rechnung gestellte Betrag sei marktgerecht gewesen und von der Beklagten genehmigt worden. Ein Schaden, für welchen der Kläger Ersatz leisten müsste, sei der Beklagten nicht entstanden und wäre darüber hinaus nicht genügend substanziiert und bewiesen worden.