Der Kläger bestritt sowohl eine nicht genehmigte Selbstkontrahierung als auch eine Verletzung seiner Treue- und Sorgfaltspflicht und führte aus, der aus Italien erworbene Wein sei noch nicht fertig verarbeitet und ungekeltert in Plastikbehältern abgefüllt gewesen. Da die erste Weinlieferung aus Italien auf dem Weg in die Schweiz fermentiert sei und die Ware an den Lieferanten habe zurücktransportiert werden müssen, seien überdies weitere Zusatzkosten entstanden. Bis das Endprodukt bei der Beklagten habe abgeliefert werden können, seien für die N.___